Rechtsbegriff

Kartellverbot

Das Kartellverbot untersagt Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (§ 1 GWB). Typische Beispiele sind Preisabsprachen und Gebietsaufteilungen. Vereinbarungen können freigestellt sein, wenn sie unter angemessener Beteiligung der Verbraucher Effizienzgewinne bringen und die Voraussetzungen des § 2 GWB erfüllen. Verstöße führen zur Nichtigkeit der Abrede, können mit Bußgeld geahndet werden (§ 81 GWB) und begründen Schadensersatzansprüche (§ 33a GWB). Daneben gilt das europäische Kartellverbot.

Rechtsgrundlagen