Kauf bricht nicht Miete
Wird vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter vom Vermieter an einen Dritten veräußert, tritt der Erwerber an die Stelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein (§ 566 Abs. 1 BGB, Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“). Der Vertrag besteht mit dem Erwerber fort. Der bisherige Vermieter haftet für den Schaden, den der Erwerber nicht ersetzt, wie ein selbstschuldnerischer Bürge; er wird frei, wenn der Mieter nach Mitteilung des Eigentumsübergangs nicht zum ersten zulässigen Termin kündigt (§ 566 Abs. 2 BGB). Eine vom Mieter geleistete Sicherheit geht auf den Erwerber über (§ 566a BGB).