Rechtsbegriff

Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht

Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht gibt einem Kaufmann wegen fälliger Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften ein Zurückbehaltungsrecht an beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners, die mit dessen Willen auf Grund von Handelsgeschäften in seinen Besitz gelangt sind, sofern er sie noch in Besitz hat (§ 369 Abs. 1 HGB). Anders als nach § 273 BGB muss der Anspruch nicht aus demselben rechtlichen Verhältnis stammen. Zusätzlich gewährt das Gesetz unter den Voraussetzungen des § 371 HGB ein Recht zur Befriedigung aus dem zurückbehaltenen Gegenstand.

Rechtsgrundlagen