Rechtsbegriff

Keine Strafe ohne Gesetz

Der Grundsatz keine Strafe ohne Gesetz verbietet es, eine Tat zu bestrafen, wenn die Strafbarkeit nicht gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB). Er verbindet das Gebot gesetzlicher Bestimmtheit mit einem Rückwirkungsverbot für Strafgesetze. Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt (§ 2 Abs. 1 StGB); wird das Gesetz vor der Entscheidung geändert, ist das mildeste Gesetz anzuwenden (§ 2 Abs. 3 StGB). Ergänzend darf niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden (Art. 103 Abs. 3 GG). Für Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend, dass die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt gewesen sein muss, bevor die Handlung begangen wurde (§ 3 OWiG). Zum übergeordneten Prinzip siehe Rechtsstaatsprinzip.

Rechtsgrundlagen