Rechtsbegriff

Kommanditgesellschaft (KG)

Bei der Kommanditgesellschaft haftet mindestens ein Gesellschafter (Komplementär) den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt, während die Haftung mindestens eines weiteren Gesellschafters (Kommanditist) auf einen bestimmten Vermögensbetrag beschränkt ist (§ 161 HGB). Der Kommanditist ist von der Geschäftsführung grundsätzlich ausgeschlossen, hat aber Kontroll- und Informationsrechte. Eine verbreitete Variante ist die GmbH & Co. KG, bei der eine GmbH die Rolle des unbeschränkt haftenden Komplementärs übernimmt.

Rechtsgrundlagen