Rechtsbegriff

Kindererziehungszeiten (Rente)

Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren, die in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden (§ 56 Abs. 1 SGB VI); in dieser Zeit besteht Versicherungspflicht (§ 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Die Zeit wird dem Elternteil zugeordnet, der das Kind erzogen hat; haben die Eltern es gemeinsam erzogen, können sie durch übereinstimmende Erklärung bestimmen, wem sie zugeordnet wird, rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung (§ 56 Abs. 2 SGB VI). Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten (§ 56 Abs. 5 SGB VI). Die Erziehung bis zum zehnten Geburtstag ist zudem eine Berücksichtigungszeit, soweit die Anrechnungsvoraussetzungen vorliegen (§ 57 SGB VI). Zur Wirkung auf die Rentenvoraussetzungen siehe Wartezeit in der Rentenversicherung, zur Freistellung im Arbeitsverhältnis Elternzeit.

Rechtsgrundlagen