Rechtsbegriff

Kindergeld

Kindergeld steht für Kinder im Sinne des § 63 EStG demjenigen zu, der im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird (§ 62 Abs. 1 Satz 1 EStG). Berücksichtigt werden Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG sowie vom Berechtigten in den Haushalt aufgenommene Kinder des Ehegatten und Enkel (§ 63 Abs. 1 EStG). Ein volljähriges Kind wird berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und als Arbeitsuchender gemeldet ist, oder wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird oder einen weiteren Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllt. Das Kindergeld ist bei der Familienkasse zu beantragen (§ 67 EStG) und wird monatlich gezahlt (§ 66 Abs. 2 EStG). Zu unterscheiden sind der Kindesunterhalt und das Elterngeld.

Rechtsgrundlagen