Rechtsbegriff

Kinderkrankengeld (Krankengeld bei Erkrankung des Kindes)

Versicherte haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, keine andere im Haushalt lebende Person das Kind betreuen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist (§ 45 Abs. 1 SGB V). Der Anspruch ist je Kalenderjahr und Kind nach Arbeitstagen begrenzt, für Alleinerziehende großzügiger; für einzelne Kalenderjahre gelten abweichende Höchstzahlen (§ 45 Abs. 2 und 2a SGB V). Das Krankengeld beträgt grundsätzlich 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Gegen den Arbeitgeber besteht ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung, soweit nicht aus demselben Grund ein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht (§ 45 Abs. 3 SGB V). Vom Krankengeld bei eigener Erkrankung ist es zu unterscheiden.

Rechtsgrundlagen