Rechtsbegriff

Kindesunterhalt

Eltern sind verpflichtet, ihrem minderjährigen und dem ihm gleichgestellten volljährigen Kind Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB). Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Verpflichtung regelmäßig durch Betreuung; der andere Elternteil schuldet Barunterhalt, dessen Höhe sich nach seinem Einkommen und dem Alter des Kindes richtet (§ 1610 BGB, konkretisiert durch die Düsseldorfer Tabelle). Der Unterhaltsanspruch geht minderjähriger Kinder grundsätzlich Ansprüchen anderer Unterhaltsberechtigter vor.

Rechtsgrundlagen