Kindeswohl
Das Kindeswohl ist der zentrale Maßstab des Kindschaftsrechts. Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Kindschaftssachen die Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1697a BGB). Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der etwa Bindungen, Kontinuität, Förderung und den Willen des Kindes umfasst. Eingriffe in die elterliche Sorge setzen eine Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes voraus, der die Eltern nicht abhelfen wollen oder können (§ 1666 BGB).