Klage vor dem Sozialgericht
Die Klage vor dem Sozialgericht ist nach Durchführung des Vorverfahrens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids zu erheben (§ 87 SGG); bei Bekanntgabe im Ausland beträgt die Frist drei Monate. Sie wird schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben (§ 90 SGG). Das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen (§ 103 SGG). Für Versicherte, Leistungsempfänger und Hinterbliebene ist das Verfahren grundsätzlich gerichtskostenfrei (§ 183 SGG). Rechtsmittel gegen das Urteil sind die Berufung zum Landessozialgericht und die Revision zum Bundessozialgericht.