Rechtsbegriff

Klagebefugnis

Die Klagebefugnis ist Zulässigkeitsvoraussetzung der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage: Der Kläger muss geltend machen, durch den Verwaltungsakt oder dessen Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Es genügt, dass eine Rechtsverletzung nach dem Klagevorbringen möglich erscheint; sie darf nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen sein. Der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts ist regelmäßig befugt, weil zumindest die allgemeine Handlungsfreiheit betroffen sein kann (Art. 2 Abs. 1 GG). Dritte müssen sich auf eine Norm berufen, die auch ihrem Schutz dient.

Rechtsgrundlagen