Rechtsbegriff

Klageerhebung und Rechtshängigkeit

Die Klage wird durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift) erhoben (§ 253 Abs. 1 ZPO). Sie muss die Parteien, das Gericht, die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten (§ 253 Abs. 2 ZPO). Mit der Erhebung wird die Streitsache rechtshängig (§ 261 ZPO). Dies hat prozessuale Folgen, etwa dass die Streitsache nicht anderweitig anhängig gemacht werden kann und die einmal begründete Zuständigkeit erhalten bleibt (§ 261 Abs. 3 ZPO). Zugleich hemmt die Klageerhebung die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Rechtsgrundlagen