Klagerücknahme
Die Klagerücknahme beendet den Zivilprozess durch Erklärung des Klägers, die Klage nicht weiter zu verfolgen. Ohne Einwilligung des Beklagten ist sie nur bis zum Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache möglich (§ 269 Abs. 1 ZPO); danach bedarf sie seiner Einwilligung, die als erteilt gilt, wenn der Beklagte nach einem Hinweis nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit Zustellung des Schriftsatzes widerspricht (§ 269 Abs. 2 ZPO). Der Rechtsstreit gilt dann als nicht anhängig geworden, ein noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO; zur Rechtshängigkeit siehe dort). Der Kläger trägt grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Wird die Klage von neuem angestellt, kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind (§ 269 Abs. 6 ZPO). Von der Erledigung der Hauptsache ist sie abzugrenzen.