Rechtsbegriff

Haftung des Kommanditisten

Der Kommanditist haftet den Gläubigern der KG nur bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar (§ 171 Abs. 1 HGB). Maßgeblich ist die im Handelsregister eingetragene Haftsumme (§ 172 Abs. 1 HGB). Soweit die Einlage geleistet ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Sie lebt wieder auf, wenn die Einlage an den Kommanditisten zurückgezahlt wird (§ 172 Abs. 4 HGB); Gewinnentnahmen können ebenfalls zur Haftung führen, wenn der Kapitalanteil dadurch unter die Einlage sinkt. Der persönlich haftende Gesellschafter dagegen haftet unbeschränkt.

Rechtsgrundlagen