Kontopfändung
Die Kontopfändung ist die Pfändung des Guthabens, das einem Schuldner bei seiner Bank zusteht; es handelt sich um die Pfändung einer Geldforderung. Das Gericht verbietet dem Drittschuldner, an den Schuldner zu zahlen, und gebietet dem Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten (§ 829 Abs. 1 ZPO). Gepfändet ist die Forderung mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner (§ 829 Abs. 3 ZPO). Wird sie dem Gläubiger überwiesen, darf die Bank bei einem Schuldner, der eine natürliche Person ist, erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen (§ 835 Abs. 1, 3 ZPO). Auf Verlangen des Gläubigers hat die Bank binnen zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses Auskunft zu geben (§ 840 Abs. 1 ZPO). Schutz bietet das Pfändungsschutzkonto (§ 850k ZPO); vorausgesetzt ist ein Vollstreckungstitel.