Rechtsbegriff

Kosten der Unterkunft und Heizung

Im SGB II werden die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 SGB II). Im ersten Jahr des Leistungsbezugs gilt für die Unterkunft eine Karenzzeit, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, höchstens aber bis zum Eineinhalbfachen der abstrakt angemessenen Aufwendungen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 bis 6 SGB II). Die Angemessenheit wird nach der Rechtsprechung anhand eines schlüssigen Konzepts des Leistungsträgers für den örtlichen Wohnungsmarkt bestimmt. Übersteigen die Aufwendungen für Heizung und, nach Ablauf der Karenzzeit, für die Unterkunft den angemessenen Umfang, sind sie so lange anzuerkennen, wie es nicht möglich oder zumutbar ist, die Kosten zu senken, in der Regel längstens für sechs Monate. Vor einem Umzug soll die Zusicherung des Leistungsträgers eingeholt werden (§ 22 Abs. 4 SGB II). Im Sozialhilferecht gilt eine vergleichbare Regelung (§ 35 SGB XII).

Rechtsgrundlagen