Rechtsbegriff

Kostenvoranschlag beim Werkvertrag

Wird einem Werkvertrag ein Kostenanschlag (Kostenvoranschlag) zugrunde gelegt, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für dessen Richtigkeit übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, kann der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigen; dem Unternehmer steht dann nur der in § 645 Abs. 1 BGB bestimmte Anspruch zu (§ 649 Abs. 1 BGB), also ein der geleisteten Arbeit entsprechender Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen. Ist eine solche Überschreitung zu erwarten, hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen (§ 649 Abs. 2 BGB). Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten (§ 632 Abs. 3 BGB). Zum Vertragstyp siehe Werkvertrag, zur freien Kündigung Kündigung durch den Besteller.

Rechtsgrundlagen