Rechtsbegriff

Kostentragung im Zivilprozess (Kostenentscheidung)

Im Zivilprozess trägt grundsätzlich die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits und hat dem Gegner die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu erstatten (§ 91 Abs. 1 ZPO); die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten (§ 91 Abs. 2 ZPO). Obsiegt jede Partei teilweise, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen (§ 92 Abs. 1 ZPO). Bei sofortigem Anerkenntnis ohne Anlass zur Klage trägt sie der Kläger (§ 93 ZPO), die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat (§ 97 Abs. 1 ZPO). Bei einem Vergleich gelten die Kosten im Zweifel als gegeneinander aufgehoben (§ 98 Satz 1 ZPO). Zu den Kosten im Voraus siehe Gerichtskostenvorschuss; wer sie nicht aufbringen kann, vgl. Prozesskostenhilfe.

Rechtsgrundlagen