Rechtsbegriff

Kostentragungspflicht des Fahrzeughalters

Ist der Fahrer bei einem Halt- oder Parkverstoß nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung zu ermitteln oder wäre die Ermittlung mit unangemessenem Aufwand verbunden, können dem Halter nach § 25a StVG die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Die Regelung begründet keine Bußgeld- oder Punktehaftung, sondern eine Kostenhaftung des Halters. Sie gilt für ruhenden Verkehr und bestimmte weitere Verstöße. Die Entscheidung trifft die Verwaltungsbehörde; dagegen ist der Rechtsweg eröffnet. Der Halter kann die Kosten vermeiden, indem er den Fahrer benennt. Von der Kostenhaftung ist die Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO zu unterscheiden.

Rechtsgrundlagen