Rechtsbegriff

Krankengeld

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, die wegen Krankheit arbeitsunfähig sind, erhalten nach Ende der sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber Krankengeld von ihrer Krankenkasse (§ 44 SGB V). Es beträgt siebzig Prozent des Regelentgelts, höchstens aber neunzig Prozent des Nettoentgelts, und wird wegen derselben Krankheit für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt (§§ 47, 48 SGB V).

Rechtsgrundlagen