Krankmeldung und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen (Krankmeldung, § 5 Abs. 1 Satz 1 EntgFG). Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat er spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen; der Arbeitgeber darf sie früher verlangen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 EntgFG). Für Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse gilt die Vorlagepflicht der Sätze 2 bis 5 nicht; sie müssen die Arbeitsunfähigkeit zu diesen Zeitpunkten aber ärztlich feststellen und sich die Bescheinigung aushändigen lassen (§ 5 Abs. 1a EntgFG). Solange die vorzulegende Bescheinigung fehlt, darf der Arbeitgeber die Fortzahlung des Arbeitsentgelts verweigern, es sei denn, der Arbeitnehmer hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten (§ 7 EntgFG). Zum Anspruch siehe Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; danach kommt Krankengeld in Betracht.