Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit (§ 20 Satz 1 BBiG), in der es jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann (§ 22 Abs. 1 BBiG). Nach der Probezeit ist die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses nur aus einem wichtigen Grund ohne Kündigungsfrist möglich oder durch die Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen (§ 22 Abs. 2 BBiG). Die Kündigung muss schriftlich und in diesen Fällen unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen; die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 22 Abs. 3 BBiG). Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen dem Kündigungsberechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind (§ 22 Abs. 4 BBiG). Anders als im Arbeitsverhältnis ist nach der Probezeit keine ordentliche Kündigung durch die Ausbildenden vorgesehen.