Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers ist in § 489 BGB geregelt: Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz kündigen, wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung getroffen ist, mit einer Frist von einem Monat (§ 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB), sowie bereits nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang mit einer Frist von sechs Monaten (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Ein Darlehen mit veränderlichem Zinssatz kann er jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen (§ 489 Abs. 2 BGB). Die Kündigung gilt als nicht erfolgt, wenn der geschuldete Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden zurückgezahlt wird (§ 489 Abs. 3 BGB). Das Kündigungsrecht kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden (§ 489 Abs. 4 Satz 1 BGB). Siehe Darlehensvertrag; für Verträge mit Verbrauchern vgl. Verbraucherdarlehen.