Rechtsbegriff

Kündigung des Handelsvertretervertrags

Die Kündigung des Handelsvertretervertrags richtet sich nach § 89 HGB: Ist das Vertragsverhältnis mit einem Handelsvertreter auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann es im ersten Jahr mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Jahr mit zwei Monaten und im dritten bis fünften Jahr mit drei Monaten gekündigt werden; nach fünf Jahren beträgt die Frist sechs Monate (§ 89 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB). Ohne abweichende Vereinbarung ist die Kündigung nur zum Schluss eines Kalendermonats zulässig (§ 89 Abs. 1 Satz 3 HGB). Verlängerte Fristen dürfen für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter (§ 89 Abs. 2 HGB). Aus wichtigem Grund kann jeder Teil ohne Einhaltung einer Frist kündigen; dieses Recht ist nicht ausschließbar (§ 89a Abs. 1 HGB). Ob nach der Beendigung ein Ausgleichsanspruch besteht, richtet sich nach § 89b HGB.

Rechtsgrundlagen