Kündigung der Lebensversicherung
Die Kündigung der Lebensversicherung ist in § 168 VVG geregelt: Sind laufende Prämien zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen (§ 168 Abs. 1 VVG). Bei einem Risiko, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, steht das Kündigungsrecht auch bei einmaliger Prämienzahlung zu (§ 168 Abs. 2 VVG). Wird eine Versicherung, bei der der Eintritt der Leistungspflicht gewiss ist, durch Kündigung aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen (§ 169 Abs. 1 VVG); dieser ist nur insoweit zu zahlen, als er die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt, ein nicht gezahlter Teil ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden (§ 169 Abs. 2 VVG). Als Alternative kommt die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung in Betracht (§ 165 VVG).