Kündigung nach dem Versicherungsfall
Die Kündigung nach dem Versicherungsfall ist ein besonderes Kündigungsrecht: Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls kann in der Sachversicherung jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen (§ 92 Abs. 1 VVG). Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig; der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten, der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen (§ 92 Abs. 2 VVG). In der Haftpflichtversicherung kann jede Vertragspartei kündigen, wenn der Versicherer den Freistellungsanspruch anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt hat oder die Weisung erteilt, es zum Rechtsstreit kommen zu lassen; auch dies ist nur innerhalb eines Monats zulässig (§ 111 Abs. 1 und 2 VVG). Von der ordentlichen Kündigung nach § 11 VVG ist dieses Recht zu unterscheiden.