Kündigung bei Prämienerhöhung (Sonderkündigungsrecht)
Erhöht der Versicherer aufgrund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen (Sonderkündigungsrecht, § 40 Abs. 1 Satz 1 VVG). Der Versicherer muss in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinweisen; die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung zugehen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 und 3 VVG). Das Gleiche gilt, wenn der Versicherer aufgrund einer Anpassungsklausel den Umfang des Versicherungsschutzes vermindert, ohne die Prämie entsprechend herabzusetzen (§ 40 Abs. 2 VVG). Neben der ordentlichen Kündigung nach § 11 VVG ist es ein eigenes Kündigungsrecht; für die Krankenversicherung gilt zur Prämienanpassung die Sonderregel des § 203 VVG.