Rechtsbegriff

Kündigung des Versicherungsverhältnisses

Ist ein Versicherungsvertragsverhältnis für die Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen, kann es der Versicherungsnehmer zum Ende des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres ordentlich kündigen, wenn die Kündigung spätestens drei Monate vor dem Ablauf zugeht (§ 11 VVG). Daneben sehen viele Vorschriften besondere Kündigungsrechte vor, etwa nach Eintritt eines Versicherungsfalls oder bei einer Prämienerhöhung. Kurzzeitverträge unter einem Jahr enden regelmäßig automatisch mit Zeitablauf.

Rechtsgrundlagen