Kündigung des Werkvertrags durch den Besteller
Die Kündigung durch den Besteller ist beim Werkvertrag frei möglich: Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen (§ 648 Satz 1 BGB). Kündigt er, ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, muss sich aber ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb anrechnen lassen (§ 648 Satz 2 BGB); zugunsten des Unternehmers wird vermutet, dass ihm ein im Gesetz bestimmter Anteil der auf den noch nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung zusteht (§ 648 Satz 3 BGB). Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist kündigen, wenn die Fortsetzung bis zur Fertigstellung des Werks unzumutbar ist (§ 648a Abs. 1 BGB); dann steht dem Unternehmer nur die Vergütung für den bis zur Kündigung erbrachten Teil zu (§ 648a Abs. 5 BGB). Nach der Kündigung kann jede Partei eine gemeinsame Feststellung des Leistungsstandes verlangen (§ 648a Abs. 4 BGB). Siehe Werkvertrag.