Kündigung aus wichtigem Grund bei Dauerschuldverhältnissen
Dauerschuldverhältnisse wie Miete, Dienstverträge oder Lieferverträge über längere Zeit kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (§ 314 Abs. 1 BGB). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Bei Vertragsverletzungen ist grundsätzlich zuvor eine Frist zur Abhilfe zu setzen oder abzumahnen; die Kündigung muss innerhalb angemessener Frist nach Kenntnis erfolgen (§ 314 Abs. 2 und 3 BGB).