Kündigung wegen Zahlungsverzugs (Mietrückstand)
Die Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist ein Fall der fristlosen Kündigung: Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Miete oder einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug ist oder wenn er in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit einem Betrag in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB). Bei Wohnraum ist der Rückstand im ersten Fall nur dann nicht unerheblich, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt (§ 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Einer Abmahnung bedarf es nicht (§ 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BGB). Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird (§ 543 Abs. 2 Satz 2 BGB); bei Wohnraum wird sie zudem durch eine Schonfristzahlung unwirksam (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Der Grund ist anzugeben (§ 569 Abs. 4 BGB). Allgemein: fristlose Kündigung.