Kündigungsbutton bei Online-Verträgen
Wer als Unternehmer Verbrauchern den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses über eine Webseite ermöglicht, muss ihnen eine ebenso leicht zugängliche, gut lesbare Kündigungsschaltfläche zur Verfügung stellen, mit der sich der Vertrag online kündigen lässt (§ 312k BGB) — spiegelbildlich zum bereits bestehenden Bestellbutton. Nach Betätigen der Kündigungsschaltfläche muss der Verbraucher die für die Kündigung wesentlichen Angaben bestätigen können; erfolgt dies nicht vorschriftsgemäß, kann der Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.