Rechtsbegriff

Kündigungsfrist bei Geschäftsraummiete (Gewerbemiete)

Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig (§ 580a Abs. 2 BGB). Bei Grundstücken und Räumen, die keine Geschäftsräume sind, ist die Kündigung bei nach Monaten bemessener Miete spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei gewerblich genutzten unbebauten Grundstücken jedoch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs (§ 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die Regeln gelten auch, wenn ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann (§ 580a Abs. 4 BGB). Für Wohnraum gilt dagegen § 573c BGB. Zur Form langfristiger Verträge siehe Schriftform beim Mietvertrag, zur Frist des Mieters bei Wohnraum Kündigungsfrist des Mieters.

Rechtsgrundlagen