Kündigungsfrist des Vermieters
Die Kündigungsfrist des Vermieters beträgt bei Wohnraum grundsätzlich drei Monate: Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig (§ 573c Abs. 1 Satz 1 BGB). Anders als für den Mieter verlängert sie sich nach fünf und nach acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate (§ 573c Abs. 1 Satz 2 BGB). Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist, kann eine kürzere Frist vereinbart werden (§ 573c Abs. 2 BGB); eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 573c Abs. 4 BGB). Kündigt der Vermieter nach § 573a BGB ohne berechtigtes Interesse, etwa bei einer Wohnung im selbst bewohnten Haus mit nicht mehr als zwei Wohnungen, verlängert sich die Frist um drei Monate (§ 573a Abs. 1 BGB). Zum Grund siehe berechtigtes Interesse, zur Gegenseite Kündigungsfrist des Mieters.