Rechtsbegriff

Kündigungsfristen im Arbeitsverhältnis

Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt grundsätzlich vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Kündigt der Arbeitgeber, verlängert sie sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit stufenweise von einem Monat zum Monatsende nach zwei Jahren bis auf sieben Monate zum Monatsende nach zwanzig Jahren (§ 622 Abs. 2 BGB); für die Kündigung durch den Arbeitnehmer gilt diese Staffelung nicht. Durch Tarifvertrag kann abgewichen werden (§ 622 Abs. 4 BGB), einzelvertraglich nur in den Grenzen des § 622 Abs. 5 BGB. Ein Arbeitsvertrag darf keine kürzere Frist für den Arbeitgeber als für den Arbeitnehmer vorsehen.

Rechtsgrundlagen