Rechtsbegriff

Allgemeiner Kündigungsschutz

Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz macht eine ordentliche Arbeitgeberkündigung unwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 KSchG). Er greift erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten und nur in Betrieben oberhalb der Kleinbetriebsschwelle (§ 23 KSchG). Wehrt sich der Arbeitnehmer, muss er binnen drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Zur ordentlichen Kündigung als Anknüpfungspunkt.

Rechtsgrundlagen