Rechtsbegriff

Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder

Die Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats ist unzulässig, es sei denn, es liegen Tatsachen vor, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und die nach § 103 BetrVG erforderliche Zustimmung liegt vor oder ist gerichtlich ersetzt (Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder, § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG). Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist (§ 103 Abs. 2 BetrVG). Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung innerhalb eines Jahres unzulässig, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor (§ 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG). Geschützt sind auch Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlbewerber (§ 15 Abs. 3 KSchG).

Rechtsgrundlagen