Rechtsbegriff

Kündigungsschutz in der Elternzeit

Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen; der Kündigungsschutz in der Elternzeit beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 BEEG). Während der Elternzeit darf nicht gekündigt werden; in besonderen Fällen kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären (§ 18 Abs. 1 Satz 3 bis 5 BEEG). Die Elternzeit ist in Textform zu verlangen, für die Zeit bis zum dritten Lebensjahr spätestens sieben Wochen vor Beginn (§ 16 Abs. 1 BEEG). Für die Schwangerschaft gilt ein eigenes Kündigungsverbot (§ 17 MuSchG; siehe Mutterschutz).

Rechtsgrundlagen