Rechtsbegriff

Besonderer Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen

Der besondere Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen verlangt: Die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts (§ 168 SGB IX). Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen (§ 170 SGB IX). Eine ohne Zustimmung erklärte Kündigung ist unwirksam. Der Schutz gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch nicht länger als sechs Monate besteht (§ 173 SGB IX); für die außerordentliche Kündigung gelten besondere Fristen (§ 174 SGB IX). Zudem ist die Schwerbehindertenvertretung vor einer Kündigung anzuhören (§ 178 Abs. 2 SGB IX). Der Schutz erfasst auch gleichgestellte Menschen.

Rechtsgrundlagen