Kündigungsschutzklage
Die Kündigungsschutzklage ist die Klage des Arbeitnehmers auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist (§ 4 KSchG). Sie muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden; die Frist gilt für alle Unwirksamkeitsgründe. Wird sie versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG), es sei denn, die Klage wird nachträglich zugelassen, weil der Arbeitnehmer trotz aller ihm zumutbaren Sorgfalt an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert war (§ 5 KSchG).