Rechtsbegriff

Kündigungssperrfrist nach Umwandlung in Wohnungseigentum

Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, kann sich der Erwerber auf Eigenbedarf oder Verwertungsinteresse (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 BGB) erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen (Kündigungssperrfrist, § 577a Abs. 1 BGB). Entsprechendes gilt, wenn vermieteter Wohnraum an eine Personengesellschaft oder an mehrere Erwerber veräußert wird, sofern diese nicht derselben Familie oder demselben Haushalt angehören (§ 577a Abs. 1a BGB). Die Frist beträgt bis zu zehn Jahre, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einem durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmten Gebiet besonders gefährdet ist (§ 577a Abs. 2 BGB). Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters ist unwirksam (§ 577a Abs. 3 BGB). Siehe Eigenbedarfskündigung und Vorkaufsrecht des Mieters.

Rechtsgrundlagen