Rechtsbegriff

Kunst- und Wissenschaftsfreiheit

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erklärt Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre für frei. Die Kunstfreiheit schützt die künstlerische Betätigung (Werkbereich) und die Darbietung und Verbreitung des Werks (Wirkbereich); die Wissenschaftsfreiheit schützt methodisch geordnetes Streben nach Erkenntnis. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung (Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG). Die Gewährleistung enthält keinen Gesetzesvorbehalt; Grenzen können nur aus anderen Verfassungsgütern wie der Menschenwürde oder dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgen.

Rechtsgrundlagen