Rechtsbegriff

Kurzarbeitergeld

Kommt es in einem Betrieb zu einem erheblichen, vorübergehenden Arbeitsausfall mit Entgeltausfall — etwa durch wirtschaftliche Ursachen oder ein unabwendbares Ereignis — kann die Agentur für Arbeit den betroffenen Arbeitnehmern Kurzarbeitergeld gewähren (§ 95 SGB III), um Entlassungen zu vermeiden. Es ersetzt teilweise den Lohnausfall (60 Prozent, 67 Prozent mit Kind; § 105 SGB III) und setzt unter anderem voraus, dass der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt wird und im Anspruchszeitraum nach der gesetzlichen Regel mindestens ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres Bruttoentgelts betroffen ist (§ 96 Abs. 1 Nr. 4 SGB III); befristete Verordnungen können diese Schwelle absenken.

Rechtsgrundlagen