Rechtsbegriff

Leistungsminderung beim Grundsicherungsgeld (Pflichtverletzung)

Verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihre Pflichten, etwa indem sie geforderte Eigenbemühungen nicht nachweisen oder eine zumutbare Arbeit oder Maßnahme nicht aufnehmen, liegt eine Pflichtverletzung vor, sofern sie keinen wichtigen Grund darlegen und nachweisen (§ 31 Abs. 1 SGB II). Dann mindert sich das Grundsicherungsgeld um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs (Leistungsminderung, § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II); der Minderungszeitraum beträgt drei Monate (§ 31b Abs. 2 Satz 1 SGB II). Die Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen nicht gemindert werden (§ 31a Abs. 4 SGB II). Wird eine zumutbare Arbeit willentlich nicht aufgenommen, obwohl dies tatsächlich und unmittelbar möglich ist, entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfs (§ 31a Abs. 7 SGB II). Gegen die Feststellung ist der Widerspruch möglich.

Rechtsgrundlagen