Rechtsbegriff

Leistungsort und Erfüllungsort

Der Leistungsort (Erfüllungsort) ist der Ort, an dem der Schuldner die Leistung zu erbringen hat. Ist er weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, ist es der Ort, an dem der Schuldner bei Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte; ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb entstanden, tritt der Ort der gewerblichen Niederlassung an dessen Stelle (§ 269 Abs. 1 und 2 BGB). Übernimmt der Schuldner die Versendungskosten, folgt daraus allein nicht, dass der Bestimmungsort Leistungsort ist (§ 269 Abs. 3 BGB). Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln (§ 270 Abs. 1 BGB); die Vorschriften über den Leistungsort bleiben davon unberührt (§ 270 Abs. 4 BGB). Zur Erfüllung siehe dort.

Rechtsgrundlagen