Unmöglichkeit der Leistung
Ist die Leistung für den Schuldner oder für jedermann unmöglich, ist der Anspruch auf sie ausgeschlossen (§ 275 BGB) — z. B. wenn die verkaufte Sache vor Übergabe zerstört wird. Man unterscheidet die anfängliche von der nachträglichen sowie die objektive von der subjektiven (nur diesem Schuldner unmöglichen) Unmöglichkeit. Der Ausschluss der Leistungspflicht führt nicht automatisch zum Wegfall der Gegenleistungspflicht; ob der Gläubiger seinerseits von seiner Zahlungspflicht frei wird, richtet sich nach den Regeln zur Gegenleistung (§ 326 BGB) und zum Schadensersatz statt der Leistung.