Lichtbildschutz
Der Lichtbildschutz nach § 72 UrhG schützt einfache Fotografien und ähnlich hergestellte Erzeugnisse, auch wenn sie keine persönliche geistige Schöpfung sind. Das Recht steht dem Lichtbildner zu; es erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn die erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser (§ 72 Abs. 3 UrhG). Davon zu unterscheiden sind künstlerisch-schöpferische Lichtbildwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG), die wie andere Werke bis siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt sind. Die Verwertung einer Fotografie, etwa im Internet, setzt grundsätzlich die Einwilligung des Rechtsinhabers voraus.