Rechtsbegriff

Lohnpfändung (Pfändung von Arbeitseinkommen)

Die Lohnpfändung ist die Pfändung des Anspruchs des Schuldners auf Arbeitseinkommen; der Arbeitgeber ist Drittschuldner. Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO gepfändet werden (§ 850 Abs. 1 ZPO). Einen Teil lässt das Gesetz dem Schuldner: Bis zu einem Grundbetrag ist das Einkommen unpfändbar, bei gesetzlichen Unterhaltspflichten erhöht sich dieser Betrag, und vom übersteigenden Teil bleibt ein Anteil unpfändbar (§ 850c Abs. 1 bis 3 ZPO). Die Beträge werden jährlich zum 1. Juli angepasst und im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht (§ 850c Abs. 4 ZPO). Bestimmte Bezüge sind unpfändbar (§ 850a ZPO); wegen Unterhaltsforderungen gilt eine erweiterte Pfändbarkeit (§ 850d Abs. 1 ZPO). Auf Antrag kann das Gericht dem Schuldner einen weiteren Teil belassen (§ 850f Abs. 1 ZPO). Zum Konto siehe Pfändungsschutzkonto.

Rechtsgrundlagen