Rechtsbegriff

Lohnsteuerklassen

Für den Lohnsteuerabzug werden Arbeitnehmer in sechs Steuerklassen eingereiht (§ 38b Abs. 1 EStG). Steuerklasse I gilt vor allem für unbeschränkt Steuerpflichtige, die ledig sind, sowie Verheiratete, Verwitwete und Geschiedene, bei denen die Klassen III oder IV nicht in Betracht kommen; Steuerklasse II gilt bei Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG). Die Klassen III und V kommen für Ehegatten auf gemeinsamen Antrag in Betracht; Klasse IV gilt für Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben (§ 38b Abs. 1 Nr. 3 bis 5 EStG). Klasse VI betrifft weitere Dienstverhältnisse (§ 38b Abs. 1 Nr. 6 EStG). Die Klasse steuert nur den Abzug, die endgültige Steuer folgt aus der Veranlagung; bei Ehegatten mit Arbeitslohn beider, bei denen einer nach Klasse V oder VI besteuert wird oder bei Klasse IV einen Faktor hat, erfolgt eine Veranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG; siehe Zusammenveranlagung).

Rechtsgrundlagen